Sonntag, 7. November 2021

Mitbewerber Verleumdung - Rufschädigungen wie die üble Nachrede oder Verleumdung werden auch als Ehrverletzungen bezeichnet. Rufschädigungen wie die üble Nachrede oder Verleumdung werden auch als Ehrverletzungen bezeichnet.

„Auch die Konkurrenz der betroffenen Unternehmen bewertet Mitbewerber immer wieder gezielt schlecht und verstößt durch gezieltes Erschleichen eines Wettbewerbsvorteils gegen das Wettbewerbsrecht“ Keine Chance haben Unternehmen auch, wenn sie den Urheber einer anonymen Bewertung herausbekommen wollen. 

Einen zivilrechtlichen Anspruch auf Preisgabe der Identität des Verfassers gibt es nicht. Nach Auffassung der Gerichte überwiegt der Datenschutz. Erst bei strafrechtlichen Ermittlungen, etwa wegen Beleidigung oder Verleumdung, kann das Unternehmen erfahren, wer sich in der Anonymität versteckt

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